AGB

Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen der we-shoplight Lichtdesign & Lichtsysteme GmbH

1. Geltung
Allen unseren Angeboten, Verträgen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde, sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfalle nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen, spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als vom Besteller anerkannt. Mit unseren Bedingungen zusammentreffende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Preisgrundlagen, Verpackung, Preisanpassung
Die Preise gelten in Euro zuzüglich der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk inkl. Verpackung. Aufträge, für die wir nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart haben, werden zu den am Liefertag gültigen Listenpreisen berechnet. Tritt eine Veränderung der Tariflöhne oder -gehälter, der Material- oder Energiekosten bis zum Liefertage ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor, sofern wir zu dem Kunden in einem Dauerschuldverhältnis stehen oder Lieferfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart sind. Erhöhen sich im Preis eingeschlossene Nebenkosten, wie Verpackungskosten etc., nach Absendung der Auftragsbestätigung oder entstehen solche neu, trägt der Kunde die Mehrkosten.

3. Lieferfristen, Liefertermine, höhere Gewalt, Verzugsschaden
3.1 Lieferfristen und Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Vorraussetzungen vom Kunden erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese entsprechend, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
3.2 Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist um mehr als das Eineinhalbfache überschritten, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Versand und Gefahrenübergang, Teillieferung
4.1 Jeglicher Warenversand geschieht auf Kosten und Gefahr des Empfängers.
4.2 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Dies gilt auch beim Einsatz unserer eigenen Transportmittel. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Art der Versendung liegt in unserem Ermessen, wobei wir besondere Wünsche des Kunden möglichst berücksichtigen.
4.3 Auf Verlangen des Kunden sind wir bereit, für diesen und auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Nachweislich entstandener Bruch aus unseren Warenlieferungen ist uns sofort nach Erhalt der Sendung anzuzeigen.
4.4 Teillieferungen sind gestattet; jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung.

5. Eigenschaften
Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe oder sonstiger Eigenschaften sowie technische Neuerungen, welche die Funktions- und Leistungsfähigkeit nicht berühren, können nicht beanstandet werden.

6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
6.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto.
6.2 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, Zahlungsschwierigkeiten beim Kunden aufkommen oder uns Umstände bekannt werden, die generell geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder aber nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
6.3 Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gewährleistung
7.1 Will der Kunde Mängelrügen erheben, so ist die Rüge bei offen zu Tage tretenden Mängeln unverzüglich nach Eintreffen der Sendung schriftlich bei uns vorzubringen. Bei Schäden durch das Zerplatzen von Glühlampen, Leuchtstoffröhren und Halogenlampen (u. a. Brandschäden) wird keinerlei Haftung übernommen. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Transportschäden sind in Gegenwart der den Transport ausführenden Personen aufzunehmen und bestätigen zu lassen.
7.2 Entsprechen die gelieferten/hergestellten Produkte nicht der Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass der Kunde das schadhafte Teil – uns zur Reparatur und anschließenden Rückgabe auf unsere Kosten übermittelt; – bereithält und ein Beauftragter von uns die Reparatur beim Kunden vornimmt; – uns gegen Lieferung eines mangelhaften Teils übergibt. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7.3 Bei Mängeln an von uns nicht selbst hergestellten Teilen oder an Fremdleistungen ist der Kunde verpflichtet, nach Abtretung der uns gegen unseren Lieferanten/Vertragspartner zustehenden Ansprüche zunächst gegen diesen vorzugehen. Erweist sich dessen Inanspruchnahme als rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar, so ist der Kunde berechtigt, uns nach den in diesem Abschnitt genannten Regeln in Anspruch zu nehmen.
7.4 Eine Haftung für Fehler, die aus vom Kunden übergebenen Unterlagen herrühren, ist ausgeschlossen.
7.5 Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden sowie an dritten Rechtsgütern entstandenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus ausdrücklich vereinbarten Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

8. Haftungsbeschränkung
8.1 Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen wird dahingehend begrenzt, dass wir haften, a) in voller Schadenshöhe nur bei grobem Verschulden unserer Organe oder der leitenden Angestellten; b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. 461 6te Edition Der Höhe nach haften wir im Fall b) und c) nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.
8.2 Bei mittelbaren oder Folgeschäden ist die Haftung in jedem Fall auf die Hälfte des Wertes des jeweils betroffenen und von uns hergestellten Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden beschränkt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der Sicherheitenwert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 15% übersteigt. Die Sicherheiten bleiben insbesondere solange bestehen, bis wir z. B. im Rahmen etwaiger Scheck-Wechsel-Verfahren (die wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen akzeptieren) von jeder Wechselverbindlichkeit befreit sind.
9.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser alleiniges Eigentum. Einbau, Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache (anteilig) gemäß Rechnungsbetrag mit dem vollen Wert auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Das aufgrund eines Einbaus oder einer Be- oder Verarbeitung oder durch Verbindung für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
9.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsgangs veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Ware anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Kunden aus dem Veräußerungsgeschäft gemäß Ziffer 10.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht befugt; er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
9.4 Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gehen bereits mit dem Abschluss des betreffenden Vertrages auf uns über und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch in Höhe des Anteils, zu dem wir gemäß Ziffer 9.2 Miteigentum erworben haben. Entsprechend Ziffer 9.2 ist daher stets auf der Grundlage der Rechnungswerte der volle dem Kunden zustehende Forderungsbetrag (einschließlich Gewinnanteil etc.) an uns (anteilig) abgetreten. Mitabgetreten ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sind sämtliche Neben- und Sicherungsrechte aus der Veräußerung einschließlich Wechseln, Schecks sowie Ansprüchen auf Auszahlung von Akkreditiverlösen. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Saldoforderungen einschließlich des Schlusssaldos, falls Forderungen aus einer Weiterveräußerung durch den Kunden in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis aufgenommen werden. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Kunde eine uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn Umstände eintreten, welche unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Kunden erlischt ohne weiteres, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn gegen ihn zwangsvollstreckt, wenn wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird oder die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Kunde den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekanntzugeben und uns alle Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigen, auszuhändigen.
9.5 Erfüllt der Kunde eine uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich oder treten Umstände ein, welche unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Vorbehaltsware ohne weiteres in unmittelbaren Besitz nehmen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder gemäß § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeit gesetzt zu haben. Der Bestand des jeweiligen Vertrages und die Verpflichtungen des Kunden bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Vorbehaltsware unberührt. Nehmen wir Vorbehaltsware unter Freistellung des Kunden von seiner Abnahmepflicht zurück, so können wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllung in pauschalierter Form zumindest 25% des Rechnungswertes der Vorbehaltsware verlangen.

10. Aufstellung und Montage
Sofern wir die Aufstellung und/oder Montage schulden, gilt:
10.1 Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen: – Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige nicht auf die Installation von we-shoplight-Lampen oder -Einrichtungen bezogene Nebenarbeiten, einschließlich der dafür benötigten Baustoffe. – Energie, Gas und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle inkl. allgemeiner Beleuchtung sowie Vorhaltung der für die Installation erforderlichen elektrischen Leitungen und ausreichende elektrische Ausstattung (Volt,Watt).
10.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Desweiteren müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile am Ort sein und alle Maurer-, Zimmererund sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der von uns gestellten Kräfte begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
10.3 Verzögern sich unsere Arbeiten durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten der Wartezeit zusätzlich zu tragen.
10.4 Wir haften nicht für die Arbeiten des von uns gestellten Personals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und Aufstellung oder Montage unserer Produkte zusammenhängen oder soweit die betreffenden Arbeiten von Kunden veranlasst sind.
10.5 Die Vergütung der Montageleistungen erfolgt auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Preisliste. Reisekosten, Vorbereitungs- sowie etwaige Kosten für den Transport des Handwerkzeugs sind gesondert zu entrichten.

11. Auslandsgeschäfte, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ergänzende Bedingungen, Teilnichtigkeit
11.1 Die Bedingungen gelten vollumfänglich auch für Auslandsgeschäfte. Soweit einzelne Regelungen trotz der nachstehenden Rechtswahlklausel aufgrund zwingender Vorschriften ausländischen Rechts nicht durchsetzbar sein sollten, verpflichtet sich der Kunde daran mitzuwirken, dass wir so gestellt werden, wie wir bei Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit unserer Bedingungen stünden. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
11.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist D-45549 Sprockhövel.
11.3 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Sprockhövel für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Kunde nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt diese Gerichtsstandvereinbarung. – für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist. – für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung oder einer Regelungslücke soll dasjenige gelten, was der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt oder – im Fall der Regelungslücke – was dem Sinn und Zweck der Bedingungen am ehesten entspricht.